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atondix
Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 14. Oktober 2026

Geltungsbereich

(1) Diese AGB gelten für Verträge zwischen atondix, Inh. Andreas Richling, Lilienthalstraße 27, 90766 Fürth („Auftragnehmer“), und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB („Auftraggeber“). Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.

(2) Individuelle Vereinbarungen und der Einzelvertrag gehen vor. Abweichende Kundenbedingungen werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung einbezogen; die gesetzlichen Regeln bei kollidierenden AGB bleiben unberührt. Erklärungen können in Textform, insbesondere per E-Mail, abgegeben werden, soweit nichts anderes vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

Leistungen

Umfang und Ergebnisse ergeben sich aus dem Angebot oder Einzelvertrag. Bei Werkleistungen werden das vereinbarte Ergebnis und seine vereinbarten Funktionen geschuldet; bei Beratung und Betreuung die vereinbarten Tätigkeiten, soweit kein bestimmtes Ergebnis vereinbart ist. Darüber hinausgehende Rankings, Reichweiten, KI-Nennungen, Anfragen oder Umsätze werden nicht zugesagt. Garantien bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung als Garantie. Vereinbarte Leistungspflichten und gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.

Vertragsschluss und Zusatzleistungen

(1) Bei verbindlichen Angeboten kommt der Vertrag durch fristgerechte Annahme zustande. Bei ausdrücklich freibleibenden Angeboten erfolgt der Vertragsschluss durch Auftragsbestätigung oder einvernehmlichen Leistungsbeginn. Annahmefrist und gegebenenfalls besondere Annahmeform ergeben sich aus dem Angebot.

(2) Zusatzleistungen und Änderungen werden gesondert beauftragt. Vergütung oder Berechnungsgrundlage sowie erkennbare Auswirkungen auf Termine werden vorher abgestimmt. Mängelbeseitigung im Rahmen bestehender Ansprüche ist keine kostenpflichtige Zusatzleistung.

Mitwirkung und Kundeninhalte

(1) Der Auftragnehmer arbeitet mit der üblichen fachlichen Sorgfalt nach dem Stand der Technik. Der Auftraggeber liefert benötigte Inhalte, Informationen, Freigaben und Zugänge rechtzeitig. Verzögerungen aus seinem Verantwortungsbereich verschieben betroffene Termine angemessen; der Auftragnehmer informiert über erkennbare Auswirkungen.

(2) Der Auftraggeber gewährleistet die rechtmäßige Nutzbarkeit seiner Materialien und prüft bereitgestellte sowie zur Freigabe vorgelegte Inhalte auf fachliche und inhaltliche Richtigkeit. Rechtliche oder fachliche Inhaltsprüfung durch den Auftragnehmer ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. Dessen Verantwortung für eigene vereinbarte Leistungen bleibt bestehen.

(3) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Drittansprüchen wegen bereitgestellter Materialien frei, soweit er die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Der Auftragnehmer informiert unverzüglich und ermöglicht eine abgestimmte Rechtsverteidigung.

Vergütung und Vorauszahlung

(1) Preise ergeben sich aus dem Angebot oder Einzelvertrag. Bei Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung nach § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet oder ausgewiesen. Andernfalls kommt gesetzliche Umsatzsteuer hinzu, soweit kein abweichender Endpreis vereinbart ist. Ein Wechsel wird vor der betroffenen Abrechnung mitgeteilt; die steuerliche Zuordnung richtet sich nach dem Steuerrecht. Bereits vollständig erbrachte und abgerechnete Leistungen werden aufgrund dieser Klausel nicht nachträglich teurer.

(2) Bei Festpreisprojekten sind 50 % der Gesamtvergütung mit Vertragsschluss und Zugang der Anzahlungsrechnung sofort fällig, soweit kein anderer Vorauszahlungsplan vereinbart ist. Die Vorauszahlung dient der Kapazitätsplanung und Vorbereitung sowie der Absicherung der projektbezogenen Vorleistungen und wird vollständig auf den Gesamtpreis angerechnet. Der Auftragnehmer ist vor Eingang der Anzahlung und Bereitstellung der erforderlichen Inhalte und Zugänge nicht zum Beginn der Ausführung verpflichtet. Der Projektstart und die verbindliche Einplanung werden anschließend abgestimmt. Die restlichen 50 % sind bei Werkleistungen nach Abnahme, bei sonstigen Leistungen nach deren Erbringung und jeweils nach Rechnungszugang innerhalb von 14 Kalendertagen zu zahlen.

(3) Leistungen nach Zeitaufwand werden ohne Vorschuss nach Ausführung abgerechnet. Die Vergütung ist nach Erbringung der abgerechneten Leistungen und Zugang der Rechnung innerhalb von 14 Kalendertagen zu zahlen. Bei abnahmepflichtigen Werkleistungen setzt die Fälligkeit zusätzlich die Abnahme voraus. Für gesondert vereinbarte Pauschalpreise gilt Absatz 2. Laufende Leistungen mit vereinbarter periodischer Vergütung richten sich nach § 6.

(4) Abweichende Zahlungspläne bei Festpreisaufträgen werden gesondert vereinbart und sehen eine Zahlung vor Arbeitsbeginn vor. Zahlungen werden auf die geschuldete Vergütung angerechnet. Bei vorzeitiger Beendigung wird nach den gesetzlichen Vorschriften abgerechnet. Bei freier Kündigung eines Werkvertrags steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe des § 648 BGB zu; ersparte Aufwendungen, anderweitiger Erwerb und böswillig unterlassener Erwerb werden angerechnet. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Laufende Vergütung und Fälligkeit

(1) Laufende Leistungen werden für die vereinbarte Abrechnungsperiode im Voraus berechnet. Ohne andere Vereinbarung gilt eine monatliche Abrechnung nach Kalendermonaten; die Vergütung ist zum 1. des betreffenden Monats fällig. Bei ausdrücklich vereinbarten längeren Abrechnungsperioden ist sie am ersten Tag der jeweiligen Periode fällig. Der erstmalige Leistungsbeginn und ein gegebenenfalls abweichender erster Zeitraum werden gesondert abgestimmt; die erstmalige Ausführung beginnt nach Eingang der vereinbarten Vorauszahlung.

(2) Die Rechnung muss dem Auftraggeber mindestens sieben Kalendertage vor Ende des vorausgehenden Abrechnungszeitraums zugehen. Bei späterem Zugang verschiebt sich die Fälligkeit um die Anzahl der Kalendertage, um die dieser Zugang verspätet ist. Allein das Rechnungsdatum genügt nicht. Eine solche Verschiebung ändert weder den Leistungszeitraum noch den Kündigungsstichtag. Vor der so bestimmten Fälligkeit tritt kein Zahlungsverzug ein; bestehende Leistungen werden allein wegen der verspäteten Rechnung nicht eingestellt.

(3) Fällt ein Zahlungstermin auf einen Samstag, Sonntag oder einen am maßgeblichen Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, tritt gemäß § 193 BGB der nächste Werktag an seine Stelle. Dies gilt auch für einen wegen verspäteten Rechnungszugangs verschobenen Zahlungstermin.

(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine Aussetzung noch nicht erbrachter laufender Leistungen erfolgt erst nach Mahnung, angemessener erfolgloser Nachfrist und vorheriger Ankündigung; ihre Folgen müssen verhältnismäßig sein. Gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

(5) Rechnungen dürfen per E-Mail, insbesondere als PDF, übermittelt werden; der Auftraggeber stimmt dem zu. Gesetzliche Vorgaben für strukturierte E-Rechnungen bleiben unberührt. Aufrechnung ist mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig; für Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis gilt diese Beschränkung nicht. Zurückbehaltungsrechte können wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.

Abnahme und Korrekturen

Fertige Werkleistungen werden zur Abnahme mit angemessener Prüffrist, regelmäßig 14 Kalendertagen, bereitgestellt. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Für eine Abnahmefiktion gilt § 640 Abs. 2 BGB; auf die Folgen wird bei der Aufforderung hingewiesen. Veröffentlichung oder Nutzung allein begründet keine zusätzliche vertragliche Abnahmefiktion. Korrekturrunden ergeben sich aus dem Angebot; Mängelbeseitigung wird darauf nicht angerechnet.

Nutzungsrechte und Übergabe

(1) Nach vollständiger Zahlung des jeweiligen Arbeitsergebnisses erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vereinbarten Geschäftszweck. Bei Websites umfasst dies Pflege und Bearbeitung durch den Auftraggeber oder seine Dienstleister. Drittkomponenten unterliegen ihren jeweiligen Lizenzen.

(2) Der Übergabeumfang für Installation, Quellcode, Datenbanken, Exporte, offene Dateien und Zugänge wird im Einzelvertrag festgelegt. Gesonderte Entwicklungswerkzeuge und wiederverwendbare Vorlagen verbleiben beim Auftragnehmer, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für den vereinbarten Betrieb erforderliche Nutzungsrechte an eingebetteten Komponenten bleiben erhalten; deren eigenständige Vermarktung oder Weiterlizenzierung ist nicht umfasst.

Entwicklerhinweis und Referenzen

(1) Der Auftragnehmer darf einen dezenten verlinkten Entwicklerhinweis auf der Website anbringen. Der Auftraggeber kann dessen Entfernung schriftlich verlangen; eine E-Mail genügt. Dafür wird kein Aufpreis erhoben.

(2) Die reguläre Vergütung berücksichtigt das Recht des Auftragnehmers, öffentlich zugängliche Arbeitsergebnisse mit dem Projektnamen als Referenz zu nennen und zu zeigen, insbesondere im eigenen Portfolio. Eine Entfernung des Entwicklerhinweises schließt diese Nutzung nicht aus. Vertrauliche Informationen und nicht öffentliche Inhalte werden nicht veröffentlicht; Persönlichkeitsrechte, Rechte Dritter und Datenschutz bleiben unberührt.

(3) Ein Ausschluss der Referenznutzung bedarf einer gesonderten vergüteten Vereinbarung. Umfang und Mehrvergütung werden vor Beauftragung dieser Option festgelegt. Gesetzliche Unterlassungs- und sonstige Schutzrechte bleiben unberührt.

Mängel und Haftung

(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen, soweit nicht eine zulässige Abweichung vereinbart wird.

(2) Unbeschränkte Haftung besteht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, ausdrücklich übernommenen Garantien und nach dem Produkthaftungsgesetz. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.

(3) Bei leichter Fahrlässigkeit wird nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet und begrenzt auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Absatz 2 geht vor. Dieser Rahmen gilt auch bei Datenverlust und zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen; vereinbarte Datensicherungspflichten bleiben bestehen.

Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Vertrauliche Informationen werden nur zur Vertragsdurchführung verwendet und während des Vertrags sowie drei Jahre danach geschützt. Geschäftsgeheimnisse bleiben geschützt, solange sie Geschäftsgeheimnisse sind. Weitergehende Pflichten bleiben unberührt. Ausgenommen sind nachweislich öffentlich bekannte, rechtmäßig bereits bekannte oder von Dritten erlangte sowie unabhängig entwickelte Informationen. Gesetzlich erforderliche Offenlegung wird, soweit erlaubt, vorher angekündigt.

(2) Jede Partei erfüllt ihre rollenbezogenen Datenschutzpflichten. Der Auftraggeber verantwortet die Rechtmäßigkeit seiner Website-/Kampagnenverarbeitung, Informationen und Einwilligungen. Der Auftragnehmer liefert hierfür erforderliche verfügbare technische Informationen; eigene gesetzliche und vereinbarte Pflichten bleiben bestehen. Bei Auftragsverarbeitung wird vor Beginn eine AVV nach Art. 28 DSGVO geschlossen; sie geht für ihre Datenschutzthemen vor.

Betrieb, Drittanbieter und Subunternehmer

(1) Hosting, Domains, Wartung, Updates, Backups und laufende Sicherheitsbetreuung sind nur bei ausdrücklicher Beauftragung enthalten. Umfang und Reaktionszeiten regelt der Einzelvertrag. Bei Kundenhosting verbleibt der Anbieter-Vertrag beim Kunden; geschuldet sind nur vereinbarte Einrichtungs-/Betreuungsarbeiten. Eigenes Hosting des Auftragnehmers erfolgt auf deutschen Serverstandorten. Domains werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Namen und auf Rechnung des Kunden registriert. Externe Dienste werden gesondert abgestimmt.

(2) Kostenpflichtige Drittkomponenten und laufende Lizenzkosten werden vorher abgestimmt. Drittanbieter und Subunternehmer dürfen eingesetzt werden; der Auftragnehmer bleibt für sorgfältige Auswahl und eigene Vertragspflichten verantwortlich und haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Erfüllungsgehilfen. Geheimhaltung und die Genehmigungs-/Informationsregeln für weitere Auftragsverarbeiter nach AVV und Art. 28 DSGVO bleiben unberührt.

(3) Bei Vertragsende werden kundeneigene Inhalte, Daten und Domainzugänge binnen 30 Kalendertagen in gängigem Format herausgegeben. Gesonderte proprietäre Werkzeuge und Vorlagen sind nicht umfasst; vereinbarte Übergabe- und notwendige Betriebsrechte bleiben erhalten. Weitergehende Rückgabe-/Löschpflichten gehen vor. Migration und die Beendigung von Betriebs-/Zugriffsrechten werden im Einzelvertrag geregelt.

Höhere Gewalt

Bei unvorhersehbaren, außerhalb des Einflussbereichs liegenden und trotz angemessener Maßnahmen unvermeidbaren Ereignissen werden betroffene Fristen angemessen verlängert; für dadurch verursachte Leistungsstörungen besteht keine Haftung. Die andere Partei wird unverzüglich informiert. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil kündigen. Andere Kündigungsrechte bleiben bestehen; erbrachte Leistungen werden vergütet.

Laufzeit und Kündigung

(1) Bei Projektverträgen gelten die gesetzlichen Kündigungsrechte, insbesondere §§ 643, 648 und 648a BGB. Vorschüsse werden nach § 5 abgerechnet.

(2) Laufende Verträge werden für die ausdrücklich vereinbarte Leistungsperiode abgeschlossen und setzen sich um dieselbe Periode fort, sofern sie nicht fristgerecht gekündigt werden. Ohne andere Vereinbarung gilt eine monatliche Leistungsperiode nach Kalendermonaten. Die ordentliche Kündigung wirkt zum Ablauf der laufenden Periode, wenn sie spätestens vier Wochen vor Beginn der folgenden Periode zugeht. Bei ausdrücklich vereinbarter halbjährlicher Leistungsperiode ist somit eine ordentliche Kündigung zum Halbjahresende möglich; Anfang und Ende müssen im Einzelvertrag bestimmt sein. Eine längere Zahlungs- oder Abrechnungsperiode allein begründet keine längere Vertragsbindung. Verschobene Zahlungsfälligkeiten ändern die Kündigungstermine nicht.

(3) Bis zum wirksamen Ende werden die vereinbarten Leistungen weiterhin bereitgestellt. Allein die Nichtnutzung oder eine Kündigung zum regulären Periodenende begründet keine anteilige Erstattung für die laufende Periode. Gesetzliche Rechte, insbesondere außerordentliche Kündigung, Minderung und Erstattung bei vorzeitiger wirksamer Beendigung oder nicht geschuldeten Zahlungen, bleiben unberührt.

(4) Kündigungen bedürfen der Textform; für ihre Rechtzeitigkeit ist der Zugang maßgeblich. Gesetzliche Sonderkündigungsrechte und das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.

Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Fürth ist ausschließlicher Gerichtsstand nur bei gesetzlicher Zulässigkeit, insbesondere nach § 38 ZPO unter Beachtung der Voraussetzungen auf beiden Vertragsseiten; andernfalls gelten gesetzliche Gerichtsstände. Bei nicht einbezogenen oder unwirksamen Klauseln gelten die gesetzlichen Ersatzregeln. Individuelle Abreden, auch mündliche, gehen vor. Die datierte AGB-Fassung wird vor Vertragsschluss übermittelt oder zugänglich gemacht. Ihre spätere Veröffentlichung ändert bestehende Verträge nicht ohne entsprechende Vereinbarung.

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